Zurückweisung Anzeige Heizölanlage Anzeige
D16000259• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten, wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen will, die die Gefährdungsstufe ändern, muss dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss Informationen zum Betreiber, Standort, Anlage, wassergefährdenden Stoffen und sicherheitsrelevanten Maßnahmen enthalten. Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestehen für Anlagen, die einer Eignungsfeststellung oder einem anderen Zulassungsverfahren unterliegen, welches die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Nach einem Betreiberwechsel muss dieser ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, außer bei Heizölverbraucheranlagen.
Handlungsgrundlage
- §40 AwSV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Heizölanlage Anzeige (99129019169000)
Stichwörter
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Versionshinweis
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