Antrag Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung Erteilung
D16000267• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten geschützter Tiere und Pflanzen sind möglich, wenn diese rechtmäßig gezüchtet, aus der Natur entnommen oder importiert wurden. Weitere Ausnahmen gelten für wissenschaftliche Zwecke, zur Abwehr von Gefahren oder zur Pflege verletzter Tiere. Behörden können zusätzliche Ausnahmen zulassen, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen und der Erhaltungszustand der Populationen nicht gefährdet wird. Die Ausnahmegenehmigungen können auch für beschlagnahmte oder eingezogene Tiere und Pflanzen erteilt werden.
Handlungsgrundlage
- § 45 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG); § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ;§ 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ;§ 28 VwVfG; § 79 VwVfG ;§ 2 BArtSchV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung Erteilung (99129011100001).
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Versionshinweis
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