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Antrag Durchführung Hochschulstudiengängen oder Abnahme Hochschulprüfungen Gestattung

D16000285 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bestimmte Studienziele verfolgt, mehrere Studiengänge anbietet, vergleichbare Ausbildung und Prüfungen wie staatliche Hochschulen hat und qualifiziertes Lehrpersonal beschäftigt. Die wirtschaftliche und rechtliche Stabilität der Hochschule muss gesichert sein. Eine positive Akkreditierung der Studiengänge ist erforderlich, und innerhalb von fünf Jahren muss eine weitere Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat erfolgen.

Handlungsgrundlage


  • § 122 ThürHG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Gestattung der Durchführung von Hoschulstudiengängen oder der Abnahme von Hochschulprüfungen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Durchführung von Hochschulstudiengängen oder Abnahme von Hochschulprüfungen Gestattung (99061029056000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden