Ablehnungsbescheid Liegenschaftsbuch Auszug
D16000292• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Unter bestimmten Voraussetzungen darf man einen Auszug aus dem Liegenschaftsbuch beantragen und erhalten. Hierfür muss ein Antrag unter Angabe des gewünschten Auszuges und eines Nachweises über ein berechtigtes Interesse gestellt werden.
Handlungsgrundlage
- § 18 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG); Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm); Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Liegenschaftsbuch Auszug (99012005033000)
Stichwörter
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Versionshinweis
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