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Antrag Sachverständige Land- und Forstwirtschaft öffentliche Bestellung und Vereidigung

D16000309 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn man als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätig werden möchte, muss man von der zuständigen Stelle öffentlich bestellt und vereidigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 36 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung einer sachverständigen Person für die Land- und Forstwirtschaft

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: (99078013108000) Sachverständige für die Land- und Forstwirtschaft Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden