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Unschädlichkeitszeugnis Unschädlichkeitszeugnis Erteilung

D16000316 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Grundsätzlich erfordert die Änderung oder Aufhebung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts die Zustimmung der Berechtigten. Diese Zustimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch ein behördliches Zeugnis ersetzt werden (Unschädlichkeitszeugnis).

Handlungsgrundlage


  • §§ 28, 29 Abs. 3 und 30 Abs.1 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG); Nummern 3.1.2 und 3.1.7 Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 28 bis 31 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVwVUZ); §§ 12 und 14 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Unschädlichkeitszeugnis

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum Erteilung (99123011001000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden