Antrag Einsicht Liegenschaftskataster Gewährung
D16000322• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.
Handlungsgrundlage
- § 18 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG); §§ 12 und 14 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Liegenschaftskataster Einsicht gewähren (99123010109000)
Stichwörter
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