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Antrag Einsicht Liegenschaftskataster Gewährung

D16000322 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Jede Bürgerin, jeder Bürger, jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle können Einsicht in die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nehmen. Dazu zählen insbesondere die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Angaben zu Flurstücken und Gebäuden. Für die Einsichtnahme in die Eigentümerdaten ist das berechtigte Interesse darzulegen.

Handlungsgrundlage


  • § 18 Abs. 2 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVermGeoG); §§ 12 und 14 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG); Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (ThürVwKostOVerm)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Einsicht in das Liegenschaftskataster inkl. Nachweise

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentsteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Liegenschaftskataster Einsicht gewähren (99123010109000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden