Ablehnungsbescheid Belehrung nach Infektionsschutzgesetz Bescheinigung
D16000354• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher sind Bürgerinnen und Bürger, die bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren sie, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert, Symptome erkannt und wann bei Infektionskrankheiten Tätigkeiten ausgesetzt werden sollen.
Handlungsgrundlage
- §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG); §§ 12,14 und 16 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung (99003002022000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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