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Mitteilung Überprüfung Beschwerde Beschwerde landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung

D16000370 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Personen haben die Möglichkeit, eine Beschwerde über Sozialversicherungsträger an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft in dem Zusammenhang die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers. Dieser muss auf Verlangen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen und ggfs. die Rechtsverletzung beheben.

Handlungsgrundlage


  • §§ 11, 13 und 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (zuletzt geändert: 20.07.2022), § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA) (zuletzt geändert: 09.12.2020), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (zuletzt geändert: 20.12.2022)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung (Überprüfung der Beschwerde)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung (99107105041000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden