Mitteilung Überprüfung Beschwerde Beschwerde landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung
D16000370• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Personen haben die Möglichkeit, eine Beschwerde über Sozialversicherungsträger an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsbehörde prüft in dem Zusammenhang die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers. Dieser muss auf Verlangen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen und ggfs. die Rechtsverletzung beheben.
Handlungsgrundlage
- §§ 11, 13 und 15 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (zuletzt geändert: 20.07.2022), § 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VGA) (zuletzt geändert: 09.12.2020), §§ 87-89 und §§ 90, 90a, 98 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) (zuletzt geändert: 20.12.2022)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Beschwerde über landesunmittelbare Sozialversicherungsträger Einleitung (99107105041000)
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