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Anzeige Heimarbeit besonderen Vorschriften Gefahrenschutzes Entgegennahme

D16000386 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, muss anzeigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.

Handlungsgrundlage


  • §§ 1, 12 bis 14 und 16 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (zuletzt geändert: 10.05.2018), § 3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO), (zuletzt geändert: 18.12.2018), § 15 Heimarbeitsgesetz (HAG) (zuletzt geändert: 16.09.2022)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige von Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme (99006049261000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden