Anzeige Heimarbeit besonderen Vorschriften Gefahrenschutzes Entgegennahme
D16000386• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, muss anzeigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 12 bis 14 und 16 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (zuletzt geändert: 10.05.2018), § 3 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO), (zuletzt geändert: 18.12.2018), § 15 Heimarbeitsgesetz (HAG) (zuletzt geändert: 16.09.2022)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme (99006049261000).
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