Anzeigebestätigung Heimarbeit mit besonderen Vorschriften Gefahrenschutzes Entgegennahme
D16000395• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, muss anzeigt werden. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden unmittelbar oder mittelbar überlässt.
Handlungsgrundlage
- § 15 Heimarbeitsgesetz (HAG) (zuletzt geändert: 16.09.2022), §§ 1, 12 bis 14 und 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: 25.06.2021)
Formularangaben
Anzeigebestätigung (Anzeige von Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes)
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme (99006049261000).
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