Anmeldung Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme
D16000452• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die ChemVerbotsV legt fest, dass seine Sachkunde nachzuweisen hat, wer bestimmte gefährliche Stoffe oder bestimmte gefährliche Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt oder in bestimmter Weise hieran beteiligt ist. Die Anforderungen gelten grundsätzlich nur für die gewerbsmäßige Abgabe. Der Nachweis der Sachkunde erfordert, dass die betreffende Person entweder eine der in § 11 Absatz 3 ChemVerbotsV genannten Qualifikationen besitzt oder eine Prüfung nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV bestanden hat.
Handlungsgrundlage
- §§ 1, 12 bis 14 und 16 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (zuletzt geändert: 10.05.2018), § 17 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 1 (Chemikaliengesetz - ChemG) (zuletzt geändert: 10.08.2021), § 11 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) (zuletzt geändert: 19.06.2020), § 5 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts (ThürChemWRZVO) (zuletzt geändert: 05.05.2004), § 1 Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) (zuletzt geändert: 05.05.2020)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme (99031005031000)
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