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Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige

D16000481 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Als Inhabende eines Betriebes, welcher den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, muss man eine verantwortliche Person schriftlich bestellen. Der Name, Anschrift und die Geburtsdaten der schriftlich bestellten verantwortlichen Person muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die zu betrachtenden verantwortlichen Personen werden definiert.

Handlungsgrundlage


  • §§ 8 und 19 bis 21 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Zuletzt geändert am: 02.03.2023); §§ 1, 12 bis 14 und 16 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (zuletzt geändert: 25.06.2021)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige über eine Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige (99089068169000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden