Antrag Eingliederungshilfe Kinder Behinderung und Behinderung bedrohte Kinder Geburt Schuleintritt Bewilligung
D16000516• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht und frühestens ab dem Monat der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Kein Antrag ist nötig, wenn der Bedarf im Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt wurde. Örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind Landkreise und kreisfreie Städte gemäß dem SGB IX, und sie sind für die Durchführung der Eingliederungshilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich, es sei denn, der überörtliche Träger ist zuständig.
Handlungsgrundlage
- § 108 SGB IX; §§ 1, 3 ThürAGSGB IX; Landesrahmenvereinbarung gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX für den Freistaat Thüringen
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde unter anderem mit dem Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt Bewilligung (99015034017000).
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Versionshinweis
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