Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige
D16000522• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 21 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) müssen die Namen der verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 unverzüglich nach deren Bestellung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Ebenso ist das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- §§ 19, 21 SprengG
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde unter anderem mit dem Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige (99089068169000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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