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Bestellung verantwortliche Person nach Sprengstoffgesetz Anzeige

D16000522 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Gemäß § 21 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) müssen die Namen der verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 unverzüglich nach deren Bestellung der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Ebenso ist das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen unverzüglich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 19, 21 SprengG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige nach § 21 Abs. 4 Sprengstoffgesetz

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde unter anderem mit dem Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Bestellung einer verantwortlichen Person nach dem Sprengstoffgesetz Anzeige (99089068169000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden