Anzeige Tiergehege Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Betrieb Entgegennahme
D16000525• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen zur Haltung wild lebender Tiere außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden für mindestens sieben Tage im Jahr und sind nicht als Zoos definiert. Sie müssen so errichtet und betrieben werden, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und den Zugang zu Wäldern und Gewässern nicht unangemessen einschränken. Jede Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Tiergeheges muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus angezeigt werden. Ausnahmen gelten für Gehege unter staatlicher Aufsicht, solche, die nur kurzzeitig oder auf kleiner Fläche bestehen, oder solche mit wenigen Tieren oder solchen mit geringen Haltungsanforderungen.
Handlungsgrundlage
- § 43 BNatSchG
Formularangaben
Anzeige über Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und Betrieb eines Tiergeheges
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-IDs erstellt: Tiergehege Errichtung Anzeige Entgegennahme (99110056261000); Tiergehege Änderung Anzeige Entgegennahme (99110057261000); Tiergehege Betrieb Anzeige Entgegennahme (99110058261000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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