Antrag Festsetzung Überschwemmungsgebiet Beteiligung
D16000528• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 66 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Überschwemmungsgebieten die betroffenen öffentlichen Körperschaften und Träger öffentlicher Belange angehört werden. Der Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Karten müssen einen Monat lang öffentlich ausgelegt werden, und die Öffentlichkeit muss vorher darüber informiert werden, dass innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde vorgebracht werden können. Personen, deren Bedenken oder Anregungen nicht berücksichtigt wurden, müssen über die Gründe informiert werden.
Handlungsgrundlage
- § 76 Wasserhaushaltsgesetz; § 66 Absatz 1 des Thüringer Wassergesetze
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes Beteiligung (99129094268000)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden