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Antrag Festsetzung Überschwemmungsgebiet Beteiligung

D16000528 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Gemäß § 66 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Überschwemmungsgebieten die betroffenen öffentlichen Körperschaften und Träger öffentlicher Belange angehört werden. Der Entwurf der Verordnung und die zugehörigen Karten müssen einen Monat lang öffentlich ausgelegt werden, und die Öffentlichkeit muss vorher darüber informiert werden, dass innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde vorgebracht werden können. Personen, deren Bedenken oder Anregungen nicht berücksichtigt wurden, müssen über die Gründe informiert werden.

Handlungsgrundlage


  • § 76 Wasserhaushaltsgesetz; § 66 Absatz 1 des Thüringer Wassergesetze

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Beteiligung einer Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes Beteiligung (99129094268000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden