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Antrag Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme

D16000529 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die Anforderungen für die Abgabe bestimmter Stoffe und Gemische richten sich nach den in einer Anlage festgelegten Vorschriften, wobei für Wiederverkäufer und bestimmte Institutionen erleichterte Anforderungen gelten. Diese Anforderungen gelten hauptsächlich für die gewerbsmäßige Abgabe und nicht für bestimmte Kraftstoffe, Heizöl, Methanol für Brennstoffzellen, und andere spezifizierte Stoffe. Ausnahmen umfassen auch pyrotechnische Gegenstände und Sonderkraftstoffe, die für bestimmte Verbrennungsmotoren bestimmt sind. Die Abgabe von experimentellen Kästen und Mineralien für Sammlerzwecke an Personen über 18 Jahren ist ebenfalls ausgenommen.

Handlungsgrundlage


  • § 5 ChemVerbotsV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Abnahme Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV Abnahme (99031005031000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden