Anzeige Betrieb nichtionisierende Strahlungsquellen kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke Entgegennahme
D16000535• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Der Betreiber einer Anlage muss den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss den Namen oder die Firma des Betreibers, die Anschrift der Betriebsstätte und Angaben zur Identifikation der Anlage enthalten. Zudem ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Handlungsgrundlage
- § 3 Abs. 3 NiSV
Formularangaben
Anzeige des Betriebes nichtionisierender Strahlungsquellen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken Entgegennahme (99003056261000)
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden