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Antrag Ausnahmegenehmigung Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Kategorie F2 Zulassung

D16000544 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von bestimmten Verboten zulassen und muss allgemeine Ausnahmegenehmigungen öffentlich bekanntgeben. Zudem kann sie anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe brandempfindlicher Gebäude oder in dichtbesiedelten Gebieten zu bestimmten Zeiten, einschließlich dem 31. Dezember und 1. Januar, nicht abgebrannt werden dürfen. Auch solche allgemeinen Anordnungen müssen öffentlich bekanntgegeben werden.

Handlungsgrundlage


  • § 24 (1) 1. SprengV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Zulassung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung (99089045007000)

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden