Antrag Ausnahmegenehmigung Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Kategorie F2 Zulassung
D16000544• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von bestimmten Verboten zulassen und muss allgemeine Ausnahmegenehmigungen öffentlich bekanntgeben. Zudem kann sie anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe brandempfindlicher Gebäude oder in dichtbesiedelten Gebieten zu bestimmten Zeiten, einschließlich dem 31. Dezember und 1. Januar, nicht abgebrannt werden dürfen. Auch solche allgemeinen Anordnungen müssen öffentlich bekanntgegeben werden.
Handlungsgrundlage
- § 24 (1) 1. SprengV
Formularangaben
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung (99089045007000)
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