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Anzeige Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach 1. SprengV Entgegennahme

D16000545 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Gemäß § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) muss der Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins das beabsichtigte Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie 2 (vom 2. Januar bis 30. Dezember) sowie der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 (ganzjährig) der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Feuerwerke in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen müssen vier Wochen vorher angezeigt werden. Die Frist kann im Einzelfall verkürzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

Handlungsgrundlage


  • § 23 (3) 1.SprengV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme (99089046261000).

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden