Anzeige Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach 1. SprengV Entgegennahme
D16000545• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Gemäß § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) muss der Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins das beabsichtigte Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie 2 (vom 2. Januar bis 30. Dezember) sowie der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 (ganzjährig) der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Feuerwerke in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen müssen vier Wochen vorher angezeigt werden. Die Frist kann im Einzelfall verkürzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
Handlungsgrundlage
- § 23 (3) 1.SprengV
Formularangaben
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Technische Beschreibung
Der vorliegende Dokumentensteckbrief wurde mit Bezug auf folgende LeiKa-ID erstellt: Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme (99089046261000).
Stichwörter
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Versionshinweis
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