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Bescheinigung Anerkennung Aus- oder Fortbildungseinrichtung nach ChemKlimaschutzV Erteilung

D16000556 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen als berechtigt anerkennen, Prüfungen abzunehmen und Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Dies erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen EU-Verordnungen, sofern die durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie Prüfungen den festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Einrichtung muss zudem in der Lage sein, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.

Handlungsgrundlage


  • § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden