Bescheinigung Anerkennung Aus- oder Fortbildungseinrichtung nach ChemKlimaschutzV Erteilung
D16000556• Version 0.1•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen als berechtigt anerkennen, Prüfungen abzunehmen und Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Dies erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen EU-Verordnungen, sofern die durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie Prüfungen den festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Einrichtung muss zudem in der Lage sein, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.
Handlungsgrundlage
- § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
Formularangaben
Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden