Mitteilung Betriebsorganisation nach Bundes-Immissionsschutzgesetz Betreiberwechsel
D16000558• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Kapitalgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften müssen der zuständigen Behörde mitteilen, welches Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder welcher Gesellschafter die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig von der Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter. Zudem muss die Person oder der Betreiber der Behörde mitteilen, wie der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren beim Betrieb der Anlage sichergestellt wird.
Handlungsgrundlage
- § 52b BImSchG
Formularangaben
Mitteilung zur Betriebsorganisation gemäß § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden