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Mitteilung Betriebsorganisation nach Bundes-Immissionsschutzgesetz Betreiberwechsel

D16000558 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Kapitalgesellschaften und rechtsfähige Personengesellschaften müssen der zuständigen Behörde mitteilen, welches Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder welcher Gesellschafter die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt. Diese Mitteilungspflicht besteht unabhängig von der Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter. Zudem muss die Person oder der Betreiber der Behörde mitteilen, wie der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren beim Betrieb der Anlage sichergestellt wird.

Handlungsgrundlage


  • § 52b BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Mitteilung zur Betriebsorganisation gemäß § 52b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden