Benachrichtigung über die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste
D17000044• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Denkmalschutzbehörde unterrichtet den Eigentümer und ggf. die Gemeinde über die Eintragung als Denkmal.
Handlungsgrundlage
- Denkmalschutzgesetz der Länder
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden