Antrag auf Widmung einer Straße
D17000102• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Die Widmung einer Straße ist eine verwaltungsinterne Angelegenheit zur Festlegung des Status einer Straße.
Handlungsgrundlage
- §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 7, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Eine Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch, das heißt der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung nutzen. Die Widmung kann auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgänger), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg), Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden. Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe festgelegt, d.h. ob die Straße eine Bundesautobahn oder eine Bundesfernstraße ist. Damit wird zugleich auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt; für Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen ist die Straßenbaulast speziell geregelt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.
Stichwörter
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Versionshinweis
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