Anhörung (Straße)
D17000104• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Bei Widmung, Umstufung oder Einziehung einer Straße sind gegebenenfalls andere Behören anzuhören (z.B. Naturschutzbehörden, wenn die betroffenen Grundstücke in einem Naturschutzgebiet liegen.
Handlungsgrundlage
- §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 7 bis 9, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Widmung, Umstufung und Einziehung einer Straße ist eine verwaltungsinterne Angelegenheit zur Festlegung des Status einer Straße. Bei Widmung, Umstufung oder Einziehung einer Straße sind gegebenenfalls andere Behören anzuhören (z.B. Naturschutzbehörden, wenn die betroffenen Grundstücke in einem Naturschutzgebiet liegen.
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