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Anhörung (Straße)

D17000104 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Bei Widmung, Umstufung oder Einziehung einer Straße sind gegebenenfalls andere Behören anzuhören (z.B. Naturschutzbehörden, wenn die betroffenen Grundstücke in einem Naturschutzgebiet liegen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 7 bis 9, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anhörung (Straße)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Die Widmung, Umstufung und Einziehung einer Straße ist eine verwaltungsinterne Angelegenheit zur Festlegung des Status einer Straße. Bei Widmung, Umstufung oder Einziehung einer Straße sind gegebenenfalls andere Behören anzuhören (z.B. Naturschutzbehörden, wenn die betroffenen Grundstücke in einem Naturschutzgebiet liegen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden