Antrag auf Einziehung einer Straße
D17000112• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
Hat eine öffentliche Straße keine Verkehrsbedeutung mehr, so kann sie auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der jeweils zuständigen Behörde eingezogen werden. Bei Bundesstraßen ist das beispielsweise das Fernstraßen-Bundesamt dafür zuständig. Bei Land-, Kreis- und Sonstigen Straßen ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung zuständig.
Handlungsgrundlage
- §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 9, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden