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Antrag auf Einziehung einer Straße

D17000112 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Hat eine öffentliche Straße keine Verkehrsbedeutung mehr, so kann sie auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der jeweils zuständigen Behörde eingezogen werden. Bei Bundesstraßen ist das beispielsweise das Fernstraßen-Bundesamt dafür zuständig. Bei Land-, Kreis- und Sonstigen Straßen ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung zuständig.

Handlungsgrundlage


  • §§ 2, 17 Fernstraßengesetz (FStrG), Art. 90 Grundgesetz (GG), §§ 9, 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Einziehung einer Straße

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden