Bautechnische Nachweise
D17000157• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz ist vor Beginn der Arbeiten an baulichen Anlagen nachzuweisen.
Handlungsgrundlage
- § 66 Bautechnische Nachweise (Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V))
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden