SDS_Anzeige für das Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige
D17000287• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
99089046169000 Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige: Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, wenn Ihre pyrotechnischen Gegenständen unter die Kategorien F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 fallen. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten.
Handlungsgrundlage
- §23 (4) VO (SprengV) Nr.1/1991
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
QS gesichert zur Freigabe Migration