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SDS_Anzeige für das Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige

D17000287 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


99089046169000 Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige: Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, wenn Ihre pyrotechnischen Gegenständen unter die Kategorien F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 fallen. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verboten.

Handlungsgrundlage


  • §23 (4) VO (SprengV) Nr.1/1991

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige für das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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