SDS_Antrag zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen
D17000328• Version 1.0•
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Entwurf
Inhalt
Definition
99089158001000 Genehmigung zur Erprobung und Vorführung pyrotechnischer Gegenstände unter Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchenden (Theater, Film, Tourneen, Musicals) Erteilung: Wer einen Bühnenauftritt mit explosionsgefährlichen Effekten plant, benötigt eine Genehmigung für die Erprobung und Vorführung vor Besuchenden und Mitwirkenden. Die zuständige Behörde muss nach Antragsstellung die Vorführung in Anwesenheit eines Pyrotechnikers begutachten. Anschließend wird über die Genehmigung entschieden.
Handlungsgrundlage
- § 23 (6) VO (SprengV) Nr. 1/1991
Formularangaben
Antrag zur Durchführung von pyrotechnischen Gegenständen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
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