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RDS: Anzeige einer Sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung

D17000360 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


99005023008000 Anzeige der sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung Ein pharmazeutisches Unternehmen das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Handlungsgrundlage


  • § 20 AMG; § 14 AMG; § 15 AMG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige einer Sachkundigen Person Bestätigung (§ 14 Arzneimittelgesetz)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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