RDS: Anzeige einer Sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung
D17000360• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
99005023008000 Anzeige der sachkundigen Person nach § 14 Arzneimittelgesetz Bestätigung Ein pharmazeutisches Unternehmen das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, muss der zuständigen Stelle eine sachkundige Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Handlungsgrundlage
- § 20 AMG; § 14 AMG; § 15 AMG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
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