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RDS Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige

D17000405 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige 99089046169000: Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Ge-genstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verbo-ten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Vo-raussetzungen getätigt werden kann.

Handlungsgrundlage


  • §23 (4) VO (SprengV) Nr.1/1991

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


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