RDS Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige
D17000405• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Abbrennen pyrotechnische Gegenstände Anzeige 99089046169000: Bevor Sie pyrotechnisches Feuerwerk abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand). Das Abbrennen pyrotechnischer Ge-genstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist verbo-ten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Vo-raussetzungen getätigt werden kann.
Handlungsgrundlage
- §23 (4) VO (SprengV) Nr.1/1991
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
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