Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte mit berechtigtem Interesse (Bescheid)
D17000607• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
methodisch freigegeben
Inhalt
Definition
Bescheid: Die Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte kann bei der zuständigen Bergbehörde beantragt werden. Dazu muss bei der Landesbehörde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Wenn die Einsicht gestattet wurde, können außerdem Auszüge angefordert und beglaubigt werden.
Handlungsgrundlage
- § 76 (1) BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte mit berechtigtem Interesse (Bescheid)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden