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Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte mit berechtigtem Interesse (Bescheid)

D17000607 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 methodisch freigegeben

Inhalt

Definition


Bescheid: Die Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte kann bei der zuständigen Bergbehörde beantragt werden. Dazu muss bei der Landesbehörde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Wenn die Einsicht gestattet wurde, können außerdem Auszüge angefordert und beglaubigt werden.

Handlungsgrundlage


  • § 76 (1) BBergG (Bundesberggesetz)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte mit berechtigtem Interesse (Bescheid)

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden