Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte ohne berechtigtes Interesse (Bescheid)
D17000608• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
methodisch freigegeben
Inhalt
Definition
Bescheid: Die Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte kann bei der zuständigen Bergbehörde beantragt werden. Dazu muss bei der Landesbehörde ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Wenn kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann, können in Bezug auf die Bergbauberechtigung nur folgende Angaben übermittelt werden: - Inhaber, - Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, - Datum der Beantragung und der Erteilung, - Laufzeit sowie - Bodenschätze.
Handlungsgrundlage
- § 76 (3) BBergG (Bundesberggesetz)
Formularangaben
Einsichtnahme Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte ohne berechtigtes Interesse (Bescheid)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
nicht vorhanden