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Anzeige Geflügelausstellung und Geflügelmärkte Bestätigung

D17000624 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Anstelle der Untersuchung nach kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Dafür kann eine Bestätigung angefordert werden.

Handlungsgrundlage


  • §7 (3) Geflügelpestverordnung (GeflPestSchV);§4 (1) Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige für eine Geflügelausstellung oder Geflügelmarkt aufgeben

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


2024-05-15