Anzeige Geflügelausstellung und Geflügelmärkte Bestätigung
D17000624• Version 1.0•
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fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Anstelle der Untersuchung nach kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Dafür kann eine Bestätigung angefordert werden.
Handlungsgrundlage
- §7 (3) Geflügelpestverordnung (GeflPestSchV);§4 (1) Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Versionshinweis
2024-05-15