Nicht dauernd getrennt lebende/r Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds
F00000228• Version 1.1•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Nach § 1567 (1) BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein. (WoGVwV zu § 5 (1) WoGG)
Handlungsgrundlage
- § 5 (1) S. 2 Nr. 1 WoGG; § 1567 (1) BGB
Formularangaben
Eingabe: Sind Sie Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds und leben Sie von diesem nicht dauernd getrennt?
Ausgabe: Nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin / lebender Ehegatte eines Haushaltsmitglieds
Ausgabe: Nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin / lebender Ehegatte eines Haushaltsmitglieds
Eingabe: Geben Sie an, ob Sie Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds sind und von diesem nicht dauernd getrennt leben.
Nach dem Gesetz leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben worden sein.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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