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Nicht dauernd getrennt lebende/r Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds

F00000228 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Nach § 1567 (1) BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben, eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft muss nicht beantragt worden sein. (WoGVwV zu § 5 (1) WoGG)

Handlungsgrundlage


  • § 5 (1) S. 2 Nr. 1 WoGG; § 1567 (1) BGB

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Sind Sie Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds und leben Sie von diesem nicht dauernd getrennt?
Ausgabe: Nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin / lebender Ehegatte eines Haushaltsmitglieds

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie an, ob Sie Ehegattin/Ehegatte eines Haushaltsmitglieds sind und von diesem nicht dauernd getrennt leben. Nach dem Gesetz leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Eine Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe muss nicht erhoben worden sein.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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