Anzahl der Personen, die verwandt oder verschwägert sind
F00000231• Version 1.1•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Verwandte gerader Linie: (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder (auch die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners nach dem LPartG) und (Ur-)Enkel; Verwandte des zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie: Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen; Verschwägert in gerader Linie: Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder); Verschwägert zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie: Verwandten zweiten und dritten Grades des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwägerin, Schwager), WoGVwV zu § 5 Abs. 1 WoGG
Handlungsgrundlage
- § 9 Abs. 5 SGB II
Formularangaben
Eingabe: Als verwandt oder verschwägert gelten folgende Verwandtschaftsverhältnisse:
1. Verwandte gerader Linie: (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder, Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und (Ur-)Enkel
2. Verwandte des zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie: Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
3. Verschwägert in gerader Linie: Verwandten in gerader Linie des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder)
4. Verschwägert zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie: Verwandten zweiten und dritten Grades des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (z. B. Schwägerin, Schwager)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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