Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
F00000328• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Einnahmen iSv Abs. 2 sind die Unterhaltsleistungen der/des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegattin/Ehegatten. Nicht eingerechnet werden Bezüge bis zu 4.800 EUR jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den/die Empfänger/in der Pflegeleistungen pflegt. (Beck)
Handlungsgrundlage
- § 14 Abs. 2 Nr. 20a WoGG
Formularangaben
Eingabe: Unterhaltsleistungen meines dauernd von mir getrennt lebenden oder meines geschiedenen Ehegatten bzw. nicht mehr verbundenen eingetragenen Lebenspartners oder sonstiger unterhaltspflichtiger Personen (nicht der Eltern)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Abstrakt
Versionshinweis
Automatisch erzeugte Version