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Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

F00000328 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Einnahmen iSv Abs. 2 sind die Unterhaltsleistungen der/des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegattin/Ehegatten. Nicht eingerechnet werden Bezüge bis zu 4.800 EUR jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den/die Empfänger/in der Pflegeleistungen pflegt. (Beck)

Handlungsgrundlage


  • § 14 Abs. 2 Nr. 20a WoGG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Unterhaltsleistungen meines dauernd von mir getrennt lebenden oder meines geschiedenen Ehegatten bzw. nicht mehr verbundenen eingetragenen Lebenspartners oder sonstiger unterhaltspflichtiger Personen (nicht der Eltern)

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

num_currency

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Abstrakt

Versionshinweis


Automatisch erzeugte Version