Verpflichtungserklärung
F00001745• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 66 (2), 67 (1), 68 (1)-(2) AufenthG; Nr. 66.2.1.1 AllgVwV zum AufenhG; bundeseinheitliches Formular der Verpflichtungserklärung
Formularangaben
Eingabe: Ich verpflichte mich gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt der ausländischen Person einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, zum Beispiel Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch der ausländischen Person beruhen, zum Beispiel Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, im Gegensatz zu Leistungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
Trotz dieser Verpflichtungserklärung ist die ausländische Person verpflichtet, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz bei der zuständigen Auslandsvertretung nachzuweisen.
Ich verpflichte mich darüber hinaus die Kosten der Ausreise, sowie einer möglichen Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung zu erstatten. Diese Kosten umfassen
1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für die ausländische Person innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung der ausländischen Person sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Der Erstattungsanspruch mir gegenüber steht der Behörde zu, die entsprechende Mittel für die ausländische Person aufgewendet hat.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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