Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (Mutterschutz)
F00002420• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Planung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (20 bis 22 Uhr)
Handlungsgrundlage
- § 5 (2) MuSchG; § 6 (2) MuSchG; § 27 (1) MuSchG
Formularangaben
Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden