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Hinweis Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

F00003033 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §§ 4a, 81a (2) Nr. 4,7 AufenthG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

Der Arbeitgeber verpflichtet sich auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers hinzuwirken. Hierzu zählt vor allem das rechtzeitige, vollständige und formgerechte Einreichen der erforderlichen Unterlagen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Ausländerbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das Arbeitsplatzangebot beziehungsweise das Ausbildungsangebot an die Fachkraft nicht mehr aufrechterhalten wird.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden