Ehemalige deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten / Lebenspartners
F00003242• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4a (2) S. 2 FreizügG/EU
Formularangaben
Eingabe: Hat Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin oder Ihr Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin durch die Eheschließung mit Ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 31. März 1953 verloren?
Ausgabe: Ehemalige deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten / Lebenspartners bzw. der Ehegattin / Lebenspartnerin
Ausgabe: Ehemalige deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten / Lebenspartners bzw. der Ehegattin / Lebenspartnerin
Eingabe: Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Auf den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort kommt es für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch Abstammung, Geburt in Deutschland oder Einbürgerung erfolgen. Er muss rechtswirksam und darf nicht rückgängig gemacht worden sein.
Wenn Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Eheschließung mit Ihnen aufgrund der bis zum 31. März 1953 geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage verloren hat, gelten für Sie besondere Regelungen. Beispielsweise müssen Sie die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer sowie der zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllen. Hintergrund ist, dass EU- / EWR-Bürger, die mit einem Deutschen bzw. einem ehemaligen Deutschen verheiratet sind, über einen verfestigten Aufenthalt verfügen. Dies rechtfertigt ein Abweichen von der ansonsten geforderten Mindestaufenthaltsdauer.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden