Versicherung
F03004549• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Keine Angabe
Formularangaben
Als Antragsteller ist mir/uns bekannt, dass - bei der Ausführung von Instandsetzungen die geltenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 55 MessEV zu beachten sind - die für den Aufstellungsort des Messgerätes örtlich zuständige Außenstelle/Eichamt mit der Instandsetzungsbenachrichtigung über alle Eingriffe unverzüglich zu benachrichtigen ist - Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel, der Firmierung, der Anschrift oder des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MessEV - der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und - bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen ist und ihr sämtliche Kennzeichen und Sicherungszeichen des Instandsetzers zu übergeben sind.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden