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Versicherung

F03004549 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Keine Angabe

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Als Antragsteller ist mir/uns bekannt, dass - bei der Ausführung von Instandsetzungen die geltenden eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 55 MessEV zu beachten sind - die für den Aufstellungsort des Messgerätes örtlich zuständige Außenstelle/Eichamt mit der Instandsetzungsbenachrichtigung über alle Eingriffe unverzüglich zu benachrichtigen ist - Änderungen - insbesondere hinsichtlich zur Instandsetzung befugter Personen, der Prüfmittel, der Firmierung, der Anschrift oder des Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 MessEV - der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und - bei Einstellung der Tätigkeit als Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen ist und ihr sämtliche Kennzeichen und Sicherungszeichen des Instandsetzers zu übergeben sind.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden