Versicherung Waffen Bußgeldvorschrift
F03008197• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- keine Angabe
Formularangaben
Ich versichere, dass die gem. § 24 Abs. 1 WaffG geforderten Angaben auf allen wesentlichenWaffenteilen angebracht sind oderunverzüglich auf den in § 21 AWaffV genannten wesentlichen Teilender Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden. Auf die Bußgeldvorschrift§ 53 Abs. 1 Nr. 9 WaffG bin ich hingewiesen worden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden