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Entscheidung Grundrecht

F03009535 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • keine Angabe

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

2b Haben Sie nach einer Entscheidung des BVerfG ein Grundrecht verwirkt? (Ggf. erkennende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft) und Aktenzeichen angeben. Die Rechtsanwaltskammer hat ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem BZRG (§ 41 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. Abs. 5 BZRG), d. h., die für ein Führungszeugnis geltenden Begrenzungen (§ 32 BZRG) finden ihr gegenüber keine Anwendung. Anzugeben sind alle Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verurteilungen, sofern keine Tilgungsreife nach § 45 Abs. 1 BZRG eingetreten ist. Im Fall einer Wiederzulassung sind, unabhängig von der Tilgungsreife, Straftaten anzugeben, wenn sie Gegenstand einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme waren und die Frist des § 205a Abs. 1 BRAO noch nicht verstrichen ist. Falsche bzw. unterlassene Angaben führen in der Regel unabhängig von der Schwere der nicht angegebenen Tat bzw. des Tatvorwurfes zu einer Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden