Entscheidung Grundrecht
F03009535• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- keine Angabe
Formularangaben
2b Haben Sie nach einer Entscheidung des BVerfG ein Grundrecht verwirkt? (Ggf. erkennende Stelle (Gericht, Staatsanwaltschaft) und Aktenzeichen angeben. Die Rechtsanwaltskammer hat ein unbeschränktes Auskunftsrecht aus dem BZRG (§ 41 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. Abs. 5 BZRG), d. h., die für ein Führungszeugnis geltenden Begrenzungen (§ 32 BZRG) finden ihr gegenüber keine Anwendung. Anzugeben sind alle Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Verurteilungen, sofern keine Tilgungsreife nach § 45 Abs. 1 BZRG eingetreten ist. Im Fall einer Wiederzulassung sind, unabhängig von der Tilgungsreife, Straftaten anzugeben, wenn sie Gegenstand einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme waren und die Frist des § 205a Abs. 1 BRAO noch nicht verstrichen ist. Falsche bzw. unterlassene Angaben führen in der Regel unabhängig von der Schwere der nicht angegebenen Tat bzw. des Tatvorwurfes zu einer Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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