Vorläufige Entscheidung (Behinderung Feststellung)
F03010683• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 152 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Formularangaben
Eingabe: Sie können eine vorläufige Entscheidung beantragen, obwohl Sie bei einer anderen zuständigen Stelle bereits einen Antrag auf Feststellung einer Gesundheitsstörung gestellt haben und dieser Antrag noch nicht entschieden wurde. Sie können aber auch wählen, dass die Entscheidung der anderen zuständigen Stelle abgewartet werden soll. Eine vorläufige Entscheidung verliert in jedem Fall Ihre Wirksamkeit, wenn die andere zuständige Stelle.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Angabe, ob eine vorläufige Entscheidung über den Antrag gewünscht ist.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Angabe, ob eine vorläufige Entscheidung über den Antrag gewünscht ist.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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