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Vorläufige Entscheidung (Behinderung Feststellung)

F03010683 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 152 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 2 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wünschen Sie / die betroffene Person eine vorläufige Entscheidung über den Antrag?

Hilfetext

Eingabe: Sie können eine vorläufige Entscheidung beantragen, obwohl Sie bei einer anderen zuständigen Stelle bereits einen Antrag auf Feststellung einer Gesundheitsstörung gestellt haben und dieser Antrag noch nicht entschieden wurde. Sie können aber auch wählen, dass die Entscheidung der anderen zuständigen Stelle abgewartet werden soll. Eine vorläufige Entscheidung verliert in jedem Fall Ihre Wirksamkeit, wenn die andere zuständige Stelle.
Ausgabe: Dieses Feld enthält die Angabe, ob eine vorläufige Entscheidung über den Antrag gewünscht ist.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden