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Haftpflichtversicherung für den Hund

F05000751 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn unter anderem die den Antrag stellende Person den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW) besitzt.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund

Hilfetext

Eingabe: Laden Sie bitte die Haftpflichtversicherung für Ihren Hund hoch. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Ausgabe: Nachweis der Haftpflichtversicherung für den Hund

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn unter anderem die den Antrag stellende Person den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW) besitzt. Dabei gilt eine Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden