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Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde

F05001860 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 Abs. 7 Nr. 3 GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde

Hilfetext

Eingabe: Der Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen wird jederzeit ein vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht eingeräumt, einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen der Dienstleitenden. Darüber hinaus können sie Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vornehmen und/oder einfordern. Bitte geben Sie die entsprechenden Fundstellen im Vertrag, Leistungsscheinen o.ä. an. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 7 Nr. 3 GwG Hinweis: Hat der/die Dienstleister:in den Sitz außerhalb Deutschlands, ist ggf. sicherzustellen, dass Übersetzungen und/oder Anwesenheit mit Dolmetschenden für Prüfungstätigkeit in Deutschland gestellt werden, um die Aufsichtswahrnehmung nicht zu beeinträchtigen. Auch eine Weiterverlagerung auf Subunternehmer:innen könnte dem entgegenstehen – würde aber auch per se der Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterliegen (vertragliche Regelung zur Klarstellung ggf. angebracht). Ausreichendes Fortbestehen der Prüfungsrechte nach Beendigung der Auslagerung: Relevante Unterlagen – soweit diese nicht an das auslagernde Unternehmen zurückgegeben werden - müssen entsprechend den gesetzlichen Fristen weiterhin verfügbar bleiben. Im Falle der Auslagerung der Aufbewahrungspflichten (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1d GwG) müssen die Prüfungsrechte mindestens so lange bestehen, wie die Unterlagen nach GwG aufbewahrt werden müssen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden