Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde
F05001860• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Nr. 3 GwG
Formularangaben
Eingabe: Der Aufsichtsbehörde sowie ggf. von dieser mit der Prüfung beauftragte Stellen wird jederzeit ein vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht eingeräumt, einschließlich des Zugangsrechts zu allen Dokumenten, Daten und Systemen der Dienstleitenden. Darüber hinaus können sie Abschriften von allen einschlägigen Unterlagen vornehmen und/oder einfordern. Bitte geben Sie die entsprechenden Fundstellen im Vertrag, Leistungsscheinen o.ä. an.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 7 Nr. 3 GwG
Hinweis: Hat der/die Dienstleister:in den Sitz außerhalb Deutschlands, ist ggf. sicherzustellen, dass Übersetzungen und/oder Anwesenheit mit Dolmetschenden für Prüfungstätigkeit in Deutschland gestellt werden, um die Aufsichtswahrnehmung nicht zu beeinträchtigen. Auch eine Weiterverlagerung auf Subunternehmer:innen könnte dem entgegenstehen – würde aber auch per se der Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterliegen (vertragliche Regelung zur Klarstellung ggf. angebracht). Ausreichendes Fortbestehen der Prüfungsrechte nach Beendigung der Auslagerung: Relevante Unterlagen – soweit diese nicht an das auslagernde Unternehmen zurückgegeben werden - müssen entsprechend den gesetzlichen Fristen weiterhin verfügbar bleiben. Im Falle der Auslagerung der Aufbewahrungspflichten (nach § 6 Abs. 2 Nr. 1d GwG) müssen die Prüfungsrechte mindestens so lange bestehen, wie die Unterlagen nach GwG aufbewahrt werden müssen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden