Gebühreninformation ProstSchG
F05001977• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- ProstSchG
Formularangaben
**Gemäß Tarifstelle 12.20 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von**
* 500 bis 3.500 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 ProstSchG
* 350 bis 1.000 Euro für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die zur Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und der Wiederholungsprüfung pro Person gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 ProstSchG und
* 350 bis 1.500 Euro für die Bearbeitung eines Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und der Wiederholungsprüfung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Abs. 3 ProstSchG
* 150 bis 500 Euro für die Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, deren Prüfung und mögliche Untersagung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG
* 150 bis 500 Euro für die Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, deren Prüfung und mögliche Untersagung gemäß § 21 Abs. 1 bis 3 ProstSchG
**Die Gebühr ist über das Bezahlsystem ePayBL zu entrichten. Als Zahlungsverfahren stehen Giropay (Bezahlung über das Girokonto), Kreditkarte, PayPal und paydirekt zur Verfügung.**
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden