Zuverlässigkeitserklärung der Trichinenprobenentnahme
F05002022• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Jägerin oder der Jäger muss bestätigen, dass die Zuverlässigkeit nach dem Jagd-, Waffen- oder Lebensmittelhygienerecht gegeben ist oder keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die Trichinenprobenentnahme und die Kennzeichnung von Wildschweinen und Dachsen nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen sonstige einschlägige Vorschriften verstößt.
Handlungsgrundlage
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV; Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV; Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Verordnung (EU) Nr. 2017/652 des europäischen Parlaments und des Rates; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission
Formularangaben
Ich bestätige, dass meine Zuverlässigkeit nach dem Jagd-, Waffen- und Lebensmittelrecht gegeben ist und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ich die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitze.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Einarbeitung der Änderungen aus EfA-Projekt