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Zuverlässigkeitserklärung der Trichinenprobenentnahme

F05002022 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Jägerin oder der Jäger muss bestätigen, dass die Zuverlässigkeit nach dem Jagd-, Waffen- oder Lebensmittelhygienerecht gegeben ist oder keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die Trichinenprobenentnahme und die Kennzeichnung von Wildschweinen und Dachsen nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen sonstige einschlägige Vorschriften verstößt.

Handlungsgrundlage


  • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV; Tierische Lebensmittel Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV; Verordnung (EG) Nr. 853/2004; Verordnung (EU) Nr. 2017/652 des europäischen Parlaments und des Rates; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bestätigung der Zuverlässigkeit

Hilfetext

Ich bestätige, dass meine Zuverlässigkeit nach dem Jagd-, Waffen- und Lebensmittelrecht gegeben ist und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ich die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitze.

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Einarbeitung der Änderungen aus EfA-Projekt